Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 114 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 6. Abschnitt – Jahresabschluss, Gesamtabschluss und Prüfungswesen

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 GemO – Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung

(1) Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.

(2) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung sind der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht und dem Beteiligungsbericht, der Gesamtabschluss mit dem Gesamtrechenschaftsbericht sowie die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; dies gilt nicht für Angelegenheiten im Sinne des § 20 Abs. 1. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.