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§ 2 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 630
Abschnitt: Erster Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 2 GemHVO – Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen (1)

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. 1.
    dem Gesamtplan,
  2. 2.
    den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. 3.
    den Sammelnachweisen,
  4. 4.
    dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. 1.
    der Vorbericht,
  2. 2.
    der Stellenplan,
  3. 3.
    eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,
  4. 4.
    Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite), der Bürgschaften und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. 5.
    eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
  6. 6.
    der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  7. 7.
    die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  8. 8.
    die Jahresabschlüsse, Lageberichte und Berichte über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist,
  9. 9.
    in den kreisfreien Städten der besondere Band mit den bezirksbezogenen Haushaltsansätzen.
  10. 10.
    eine Übersicht über die gemäß § 16 Abs. 2 gebildeten Budgets unter Angabe der Haushaltsstellen und den dazu getroffenen Regelungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).