§ 2 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 GemHVO – Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen (1)
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- 1.dem Gesamtplan,
- 2.den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- 3.den Sammelnachweisen,
- 4.dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
- 1.der Vorbericht,
- 2.der Stellenplan,
- 3.eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben,
- 4.Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite), der Bürgschaften und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- 5.eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
- 6.der Finanzplan mit dem ihm zu Grunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
- 7.die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- 8.die Jahresabschlüsse, Lageberichte und Berichte über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung für die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist,
- 9.in den kreisfreien Städten der besondere Band mit den bezirksbezogenen Haushaltsansätzen.
- 10.eine Übersicht über die gemäß § 16 Abs. 2 gebildeten Budgets unter Angabe der Haushaltsstellen und den dazu getroffenen Regelungen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).