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§ 19a GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

Titel: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GefStoffV
Gliederungs-Nr.: 8053-6-34
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19a GefStoffV – Anerkennung ausländischer Qualifikationen

(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag an, dass eine ausländische Aus- oder Weiterbildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sachkundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen entsprechen.

(2) 1Die Behörde entscheidet über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. 2Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. 3Die Gleichwertigkeit wird durch eine Bescheinigung bestätigt.

Zu § 19a: Eingefügt durch V vom 21. 7. 2021 (BGBl I S. 3115).