§ 1 GBmaschV
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Landesrecht Berlin
§ 1 GBmaschV – Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bei den dafür zuständigen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.