§ 5 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher
§ 5 GBFVO – Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung wird im Auftrag des nach § 1 der Grundbuchordnung zuständigen Grundbuchamtes beim Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen vorgenommen.