Anlage 14 FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 14 FZV – Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
(zu § 42 Absatz 5 Satz 1)
Für die Ausgestaltung, die Sicherheitsmerkmale, die Objektsicherung und die Fertigungskontrolle ist Anlage 6 Nummern 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Abbildung Vorderseite:
Abbildung Rückseite: