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§ 50 FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge

Titel: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FZV
Gliederungs-Nr.: 9232-20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 FZV – Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über

  1. 1.

    die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,

  2. 2.

    die Änderung der Anschrift des Halters,

  3. 3.

    den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,

  4. 4.

    den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,

  5. 5.

    die Änderung der Fahrzeugklasse,

  6. 6.

    das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und

  7. 7.

    die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1

und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.