§ 35 FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung → Unterabschnitt 5 – Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 35 FZV – Identifizierungsmerkmal
(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.
(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.