§ 33 FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung → Unterabschnitt 5 – Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 33 FZV – Großkundenschnittstelle
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.