§ 31 FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung → Unterabschnitt 4 – Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen
§ 31 FZV – Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung
1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung
- 1.
über die internetbasierte Erstzulassung,
- 2.
über die die internetbasierte Wiederzulassung oder
- 3.
bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.
3Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.