§ 1 FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 FZV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
- 2.
die Zulassung ihrer Anhänger.