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§ 1 FZV
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FZV
Gliederungs-Nr.: 9232-20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 FZV – Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.

    die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und

  2. 2.

    die Zulassung ihrer Anhänger.