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§ 23 FwG
Feuerwehrgesetz (FwG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Aufsicht

Titel: Feuerwehrgesetz (FwG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FwG
Gliederungs-Nr.: 2151-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 FwG – Feuerwehrtechnische Beamte

(1) Jeder Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Stellvertreter sind für die Dauer von fünf Jahren als Ehrenbeamte zu berufen. Vor der Bestellung des Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreter sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehren und die Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis anzuhören. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.

(2) Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen Bezirksbrandmeister und beim Innenministerium einen Landesbranddirektor. Sie müssen Beamte sein und sollen die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Die Bestellung erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Vor der Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die Kreisbrandmeister und die Feuerwehrkommandanten der Stadtkreise des Regierungsbezirks, vor der Bestellung des Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat (§ 25) anzuhören.

(3) Den persönlichen und sachlichen Aufwand für die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und den Landesbranddirektor hat die Anstellungskörperschaft zu tragen, die auch das erforderliche Personal zur Verfügung stellt.

(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die von den feuerwehrtechnischen Beamten zu erfüllenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erlassen.

(5) Den feuerwehrtechnischen Beamten können neben den Aufgaben nach diesem Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.