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§ 47a FuttermV
Futtermittelverordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten → Unterabschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Titel: Futtermittelverordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FuttermV
Gliederungs-Nr.: 7825-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47a FuttermV – Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt.