§ 27 FuttermV
Futtermittelverordnung
Futtermittelverordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Überwachung
§ 27 FuttermV – Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.