Gesetze

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§ 36 FuAG
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bundesnetzagentur → Unterabschnitt 4 – Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren

Titel: Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FuAG
Gliederungs-Nr.: 9022-14
Normtyp: Gesetz

§ 36 FuAG – Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.