Gesetze

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§ 26 FuAG
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Bundesnetzagentur → Unterabschnitt 2 – Marktüberwachung, Schutz von Personen

Titel: Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FuAG
Gliederungs-Nr.: 9022-14
Normtyp: Gesetz

§ 26 FuAG – Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.

(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.