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§ 6 FTG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 FTG – Verbot von Sport- Tanz- und sonstigen Veranstaltungen

(1) Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten:

  1. 1.
    am Karfreitag
  2. 2.
    am Totensonntag bis 11 Uhr,
  3. 3.
    am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13 Uhr.

(2) Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten:

  1. 1.
    am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
  2. 2.
    am Volkstrauertag und am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
  3. 3.
    am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13 Uhr bis 24 Uhr.