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§ 19 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auflösung der Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 FraktG – Schriftgut

(1) Die Finanzakten und Personalakten der Fraktionen sind im Falle der Liquidation der Landtagsverwaltung zur Aufbewahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übergeben. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen sind die Akten zu vernichten. Auf Antrag kann einer Fraktionsmitarbeiterin oder einem Fraktionsmitarbeiter die sie beziehungsweise ihn betreffende Personalakte auch ausgehändigt werden.

(2) Über das allgemeine Schriftgut der Fraktion wird auf Beschluss der Fraktionsversammlung verfügt. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, trifft der Vorstand einen entsprechenden Beschluss. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, entscheiden die Liquidatorinnen oder Liquidatoren.