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§ 16 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Auflösung der Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 FraktG – Wegfall der Rechtsstellung

(1) Die Rechtsstellung nach § 2 entfällt

  1. 1.

    bei Erlöschen des Fraktionsstatus,

  2. 2.

    bei Auflösung der Fraktion,

  3. 3.

    mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) Die Rechte und Pflichten einer Fraktion gehen am Ende einer Wahlperiode auf eine in der folgenden Wahlperiode neu gebildete Fraktion über, wenn deren Mitglieder derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören und die neue Fraktion sich innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode konstituiert und die Rechtsnachfolge der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt wurde.

(3) Nimmt eine Partei oder politische Vereinigung, die im Landtag mit einer Fraktion vertreten ist, nicht mehr an den Wahlen zum folgenden Landtag teil, so kann die Fraktion bis zum zwanzigsten Tag vor der Wahl gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages erklären, dass eine neu gebildete Fraktion, die bei einem Wahlerfolg einer anderen, der bestehenden Fraktion politisch nahe stehenden Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung aus dieser hervorgeht, die Rechtsnachfolge erklären kann. Die Rechtsnachfolge ist innerhalb eines Monats nach Konstituierung des Landtages gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erklären.

(4) Das gleiche gilt für eine Listenvereinigung, die im Landtag mit einer Fraktion vertreten ist und die nicht oder nicht in derselben Zusammensetzung an den Wahlen zum folgenden Landtag teilnimmt.

(5) Liegt kein Fall der Absätze 2 bis 5 vor, findet eine Liquidation statt.