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§ 15 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Finanzen

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 FraktG – Prüfung der Haushalts- und Finanzwirtschaft

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Fraktionen zu prüfen. Bei der Prüfung hat er der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen im Sinne der §§ 2 und 3 Rechnung zu tragen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung und Verwaltung der nach § 6 gewährten Mittel. Der Landesrechnungshof prüft nicht die politische Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Der Landesrechnungshof übermittelt der Fraktion nach den örtlichen Erhebungen unverzüglich den Entwurf einer Prüfungsmitteilung und gibt ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist. Der Entwurf wird mit der Fraktion in einem Schlussgespräch bilateral erörtert. Bei der Abfassung der abschließenden Prüfungsmitteilung sind die wesentlichen Argumente der Fraktionen zu würdigen. Die abschließende Prüfungsmitteilung wird vom Großen Kollegium beschlossenen und anschließend der Fraktion übermittelt. Zu diesem festgestellten Prüfergebnis kann die Fraktion innerhalb einer vom Landesrechnungshof zu bestimmenden Frist schriftlich Stellung nehmen.

(3) Der Landesrechnungshof würdigt die Stellungnahme und fasst die wesentlichen Prüfungsergebnisse zu der Fraktion in einem Bericht zusammen, den er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und der geprüften Fraktion übermittelt. Die Fraktion kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu diesem Bericht in der Sache Stellung nehmen.

(4) Soweit der Landesrechnungshof die Verwendung der Mittel beanstandet hat, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages nach Anhörung der betreffenden Fraktion über die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 9 Absatz 1 oder ein Absehen von einer Rückforderung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt ihre oder seine Entscheidung nach Absatz 4 dem Landesrechnungshof mit. Entscheidungen nach Absatz 4 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung werden mit ihren wesentlichen Gründen als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt den Fraktionen Gelegenheit, in der Drucksache zu den sie betreffenden Entscheidungen Stellung zu nehmen und ihre wesentlichen Argumente darzulegen.