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§ 2 FraktG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FraktG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 2 FraktG – Leistungen an Fraktionen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 3.

(2) Der Landtag stellt Fraktionen nach Maßgabe des Haushaltsplanes Bedienstete oder entsprechende zweckgebundene Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(3) Der Landtag überlässt den Fraktionen Räume zur Nutzung und erbringt Sach- und Dienstleistungen.