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§ 9 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

Titel: Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FPackV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 FPackV – Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen

(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung

  1. 1.

    der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

  2. 2.

    die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung

  1. 1.

    der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

  2. 2.

    die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Zulässige Minusabweichung
in % von QNin g oder ml
5 bis 509-
50 bis 100-4,5
100 bis 2004,5-
200 bis 300-9
300 bis 5003-
500 bis 1 000-15
1 000 bis 10 0001,5-

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QNin g oder ml
5 bis 5018-
50 bis 100-9
100 bis 2009-
200 bis 300-18
300 bis 5006-
500 bis 1 000-30
1 000 bis 10 0003-

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.