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§ 5 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

Titel: Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FPackV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 FPackV – Abtropfgewicht

(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

  1. 1.

    Wasser,

  2. 2.

    wässrige Salzlösungen,

  3. 3.

    Salzlake,

  4. 4.

    Genusssäure in wässriger Lösung,

  5. 5.

    Essig,

  6. 6.

    wässrige Zuckerlösungen,

  7. 7.

    wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie

  8. 8.

    Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit

  1. 1.

    Bestandteil in Mischungen,

  2. 2.

    gefroren oder

  3. 3.

    tiefgefroren

ist.