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§ 42 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentationspflichten sowie Marktüberwachung

Titel: Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FPackV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 FPackV – Bezugstemperatur

Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.