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§ 36 FPackV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Maßbehältnisse

Titel: Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FPackV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 FPackV – Genauigkeitsanforderungen

(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen

  1. 1.

    den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder

  2. 2.

    die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.

Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

Nennvolumen
in ml
% des Nennvolumensml
bis 506-
50 bis 100-3
100 bis 2003-
200 bis 300-6
300 bis 5002-
500 bis 1 000-10
1 000 bis 5 0001-

(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.