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§ 149 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Bundesrecht

Elfter Teil – Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens

Titel: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FlurbG
Gliederungs-Nr.: 7815-1
Normtyp: Gesetz

§ 149 FlurbG

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlussfeststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlussfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlussfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlussfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.