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§ 11 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 FischG – Erlöschen von beschränkten Fischereirechten

Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so kann die obere Fischereibehörde das Erlöschen des beschränkten Fischereirechts feststellen, wenn die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren nach dem allgemeinen In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.