Gesetze

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§ 3 FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FGOAG,HH
Gliederungs-Nr.: 35-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 FGOAG – Bestimmung der Zahl der Senate

Die Zahl der Senate des Finanzgerichts Hamburg bestimmt der Präsident des Finanzgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.