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§ 99 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 6 – Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 99 FFG – Rückzahlung

Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach den § 91 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

  1. 1.

    diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht,

  2. 2.

    er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

  3. 3.

    er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

  4. 4.

    die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

  5. 5.

    die nach § 95 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

  6. 6.

    Auszahlungshindernisse nach § 97 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.