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§ 65 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 5 – Förderung der Filmproduktion → Abschnitt 1 – Projektfilmförderung

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 65 FFG – Bürgschaften

(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 kann der Vorstand Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber einem Fernsehveranstalter übernehmen.

(2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernsehveranstalter nachgewiesen wird.

(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein überdurchschnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der Filmförderungsanstalt aus der Bürgschaft gegeben wäre.

(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im Wirtschaftsplan der Filmförderungsanstalt einzuplanen.

(5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des Herstellers an die Filmförderungsanstalt regelt der Verwaltungsrat durch Richtlinie.