§ 39 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
Bundesrecht
Kapitel 4 – Förderung - Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 1 – Zweckbindung der Fördermittel, Begriffsbestimmungen
§ 39 FFG – Zweckbindung der Fördermittel
Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.