Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 115 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 8 – Förderung des Absatzes → Abschnitt 1 – Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 115 FFG – Förderhilfen

Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für

  1. 1.

    den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48,

  2. 2.

    den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und

  3. 3.

    den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste.