Gesetze

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§ 110 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Bundesrecht

Kapitel 7 – Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung → Abschnitt 2 – Förderung der Drehbuchfortentwicklung

Titel: Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FFG
Gliederungs-Nr.: 707-27
Normtyp: Gesetz

§ 110 FFG – Sachverständige Begleitung

Die Filmförderungsanstalt gewährleistet die sachverständige Begleitung der Fortentwicklung eines Drehbuchs durch mindestens ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung.