§ 101 FFG
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
Bundesrecht
Kapitel 7 – Förderung von Drehbüchern und der Drehbuchfortentwicklung → Abschnitt 1 – Drehbuch- und Treatmentförderung
§ 101 FFG – Förderart, Auswahl von Vorhaben
(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.
(2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.