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§ 14q FAO
Fachanwaltsordnung
Bundesrecht

Erster Teil – Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt → Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Verleihung

Titel: Fachanwaltsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FAO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 14q FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht

Für das Fachgebiet Sportrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

  1. 1.

    selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten nationaler und internationaler Sportorganisationen,

  2. 2.

    nationale und internationale Sportverbands- und -schiedsgerichtsbarkeit,

  3. 3.

    sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht,

  4. 4.

    Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts,

  5. 5.

    Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts,

  6. 6.

    sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte,

  7. 7.

    Recht des geistigen Eigentums, insbesondere Persönlichkeitsrecht sowie Urheber- und Markenrecht,

  8. 8.

    Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht,

  9. 9.

    sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts,

  10. 10.

    Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,

  11. 11.

    Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts.