§ 381 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Registersachen → Unterabschnitt 1 – Verfahren
§ 381 FamFG – Aussetzung des Verfahrens
1Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. 2Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.