§ 369 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 4 – Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen → Abschnitt 3 – Verfahren in Teilungssachen
§ 369 FamFG – Verteilung durch das Los
Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.
Zu § 369: Geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1800).