§ 208 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 6 – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 208 FamFG – Tod eines Ehegatten
Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.