Gesetze

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§ 66 FahrlG
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Registrierung

Titel: Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FahrlG
Gliederungs-Nr.: 9231-14
Normtyp: Gesetz

§ 66 FahrlG – Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger

Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke weiterverarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.