Gesetze

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§ 64 FahrlG
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Registrierung

Titel: Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FahrlG
Gliederungs-Nr.: 9231-14
Normtyp: Gesetz

§ 64 FahrlG – Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

  1. 1.

    zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie

  2. 2.

    zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.