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§ 61 FahrlG
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Registrierung

Titel: Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FahrlG
Gliederungs-Nr.: 9231-14
Normtyp: Gesetz

§ 61 FahrlG – Übermittlung der Daten aus den Registern

Die in den Registern nach § 59 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die

  1. 1.

    für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder Fahrlehrerausbildungsstätte besteht,

  2. 2.

    für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder

  3. 3.

    für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung zu den in § 58 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.