§ 19 FahrlG
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Fahrschulerlaubnis
§ 19 FahrlG – Gemeinschaftsfahrschule
Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.