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§ 22a FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 5 – Zuweisungen für besondere Bedarfe

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 22a FAG M-V – Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern" ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen mit dem Ziel, die Kommunen bei der Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 49 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, zu unterstützen. Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem Ministerium für Inneres und Europa. Es erstellt im Benehmen mit dem Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

(2) Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden ab dem Jahr 2018 die Mittel gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 zugeführt.

(3) Die dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehenden Mittel dienen:

  1. 1.

    im Jahr 2018 in Höhe von 35.000.000 Euro der Aufstockung der im Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung stehenden Mittel für die Zuweisungsempfänger nach § 4 der Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung, die mit dem Land eine Konsolidierungsvereinbarung abgeschlossen haben oder abschließen werden; für die Verteilung der Mittel gilt § 6 der Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfondsverordnung entsprechend,

  2. 2.

    im Jahr 2018 in Höhe von 17.615.000 Euro der Unterstützung der Gemeinden, die nicht Zuweisungsempfänger nach Nummer 1 sind oder sein können und die auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Haushaltsjahr 2015 einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erreichen, bei der Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2014; verfügt eine Gemeinde noch nicht über einen festgestellten Jahresabschluss 2015, können Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2014 zur Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2013 auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses 2014 gewährt werden,

  3. 3.

    im Jahr 2019 in Höhe von 17.615.000 Euro der Unterstützung der Gemeinden, die nicht Zuweisungsempfänger nach Nummer 1 sind oder sein können und die auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Haushaltsjahr 2016 einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen erreichen, bei der Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2015; verfügt eine Gemeinde noch nicht über einen festgestellten Jahresabschluss 2016 oder hat sie im Vorjahr Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2014 erhalten, können Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2015 zur Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2014 auf Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses 2015 gewährt werden,

  4. 4.

    Gemeinden, die keinen Antrag nach Nummer 2 stellen, können im Jahr 2018 aus den nach Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mitteln für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Jahr 2016 zur Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2015 oder für einen jahresbezogenen positiven Saldo gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 47 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik im Jahr 2017 zur Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2016 Zuweisungen gewährt werden. Im Jahr 2019 können Gemeinden, die keinen Antrag nach den Nummern 2 und 3 stellen, aus den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mitteln Zuweisungen für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Jahr 2017 zur Rückführung eines verbleibenden negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember 2016 oder für einen jahresbezogenen positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Jahr 2018 zur Rückführung eines negativen Saldos zum 31. Dezember 2017 gewährt werden.

(4) Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4 werden in Höhe des jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen, höchstens aber in Höhe des zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Antrag gestellt wird, verbleibenden Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gewährt. Die Zuweisungen können höchstens für zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre gewährt werden. Hat eine Gemeinde im Jahr 2018 eine Zuweisung nach Absatz 3 Nummer 2 oder 4 Satz 1 erhalten, ist der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum Ende des Haushaltsjahres um diesen Betrag zu erhöhen. Dem Antrag ist als Nachweis des jeweiligen jahresbezogenen positiven Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen die Darstellung im Anhang gemäß § 48 Absatz 3 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zu den festgestellten Jahresabschlüssen beizufügen. Anträge auf Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 3 oder 4 Satz 2 sind bis zum 15. Oktober 2019 beim Ministerium für Inneres und Europa zu stellen. Verfügt die Gemeinde im Jahr 2018 noch über keinen nach Absatz 3 Nummer 2 oder 4 Satz 1 erforderlichen festgestellten Jahresabschluss oder im Jahr 2019 noch über keinen nach Absatz 3 Nummer 3 oder 4 Satz 2 erforderlichen festgestellten Jahresabschluss, kann der Antrag auf eine Zuweisung nach Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 auf der Grundlage der vorläufigen Angaben nach Satz 4 gestellt werden. Eine Zuweisung wird auf der Grundlage vorläufiger Angaben in Höhe von 80 Prozent des Betrages nach Satz 1 gewährt. Die Gewährung der Zuweisungen nach Absatz 3 Nummer 2, 3 und 4 steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln und richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.

(5) Soweit die nach Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel in 2018 nicht vollständig gebunden werden, erhöhen sie die in 2019 nach Absatz 3 Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mittel. Soweit die nach Absatz 3 Nummer 3 zur Verfügung stehenden Mittel bis zum 31. Dezember 2019 nicht vollständig gebunden werden, werden sie für den in Absatz 6 Satz 1 genannten Verwendungszweck ausschließlich zur Rückführung negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen der Gemeinden zur Verfügung gestellt.

(6) Ab dem Jahr 2020 sollen die Gemeinden aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, und bei der Rückführung negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen unterstützt werden. Dies gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen. Die für die Gewährung von Zuwendungen für Altverbindlichkeiten nach Satz 1 und 2 einschließlich der Erarbeitung und der Feststellung der hierfür notwendigen Entscheidungsgrundlagen in den Jahren 2018 bis 2020 erforderlichen Mittel für Personal- und Sachkosten des Landes werden hälftig vom Land und von den Kommunen getragen. Der kommunale Anteil wird in den Jahren 2018 und 2019 zulasten der Mittel nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 zur Verfügung gestellt und ist auf insgesamt 230.000 Euro begrenzt.

(7) Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Sondervermögens sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.

(8) Der Beirat nach § 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Bewirtschaftung des Fonds zu informieren.