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§ 11 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-14
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 11 FAG M-V – Berechnung der Finanzausgleichsleistungen

(1) Die nach den §§ 5 bis 9 und 10 Absatz 2 bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt.

(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Einzahlungen ist die Finanzverteilung nach § 6 Absatz 1 zu Grunde zu legen, die für das Jahr galt, für welches die Abrechnung erfolgt. Über die Abrechnung ist der Beirat nach § 34 frühzeitig zu informieren.

(3) Sind die endgültigen Zuweisungen zugunsten der Kommunen höher als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im Jahr der Abrechnung fällig. Fällige Abrechnungsbeträge werden ab dem Jahr 2022 vollständig dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt, soweit dieser den Höchstbestand nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Kommunales Ausgleichfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern noch nicht erreicht hat. Nicht an den Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern abzuführende Beträge stärken im darauffolgenden Jahr die Schlüsselzuweisungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2.

(4) Sind die endgültigen Zuweisungen zu Lasten der Kommunen niedriger als die vorläufigen, wird der Differenzbetrag im darauffolgenden Jahr fällig und zugunsten des Landes der Finanzausgleichsmasse entnommen. Es können Entnahmen gemäß § 4 Kommunales Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern erfolgen.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 wird die Summe der Abrechnungsbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 für Zuweisungen nach § 24 verwendet. Abweichend von Absatz 4 wird der negative Abrechnungsbetrag für das Jahr 2020 in Teilbeträgen von 70 000 000 Euro im Jahr 2022, 30 000 000 Euro im Jahr 2023 und 71 981 008 Euro im Jahr 2024 der Finanzausgleichsmasse des jeweiligen Jahres zu Gunsten des Landes entnommen. Abweichend von Absatz 3 wird der positive Abrechnungsbetrag für das Jahr 2022 in Teilbeträgen von 45 000 000 Euro im Jahr 2023 sowie 26 800 000 Euro im Jahr 2024 und 10 000 000 Euro im Jahr 2025 zur Erhöhung der Finanzausgleichsmasse verwendet. Die im Abrechnungsbetrag für das Jahr 2023 enthaltenen zusätzlichen Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für Mehraufwendungen für ukrainische Kriegsvertriebene, für die kein Abzug nach § 8 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 8 Satz 2 vorzunehmen ist und die in § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h nicht berücksichtigt sind, werden abweichend von Absatz 3 oder Absatz 4 bis zum 1. August 2024 entsprechend § 24b verteilt.