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§ 13 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeiner Finanzausgleich → F. – Bedarfszuweisungen

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6032
Normtyp: Gesetz

§ 13 FAG – Ausgleichstock

(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen

  1. 1.

    Gemeinden und Landkreise in Stand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;

  2. 2.

    besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;

  3. 3.

    in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.

(2) Das Ministerium Ländlicher Raum und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.

(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu

  1. 1.

    65 Prozent im Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,

  2. 2.

    35 Prozent im Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,

aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohnerin und Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.

(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.