Gesetze

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§ 5 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Verbundwirtschaft

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 FAG – Regelüberprüfung

Die erste Regelüberprüfung der Finanzausgleichsmasse und ihrer Verwendung erfolgt im Jahr 2024. Die weiteren Regelüberprüfungen sollen alle fünf Jahre stattfinden.