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§ 34 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 FAG – Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Dem Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gehören als Mitglieder jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des

  1. 1.

    für Inneres zuständigen Ministeriums,

  2. 2.

    für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  3. 3.

    Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages,

  4. 4.

    Städtebundes Schleswig-Holstein,

  5. 5.

    Städtetages Schleswig-Holstein und

  6. 6.

    Schleswig-Holsteinischen Landkreistages

an. Die Mitglieder der Landesverbände der Gemeinden und Kreise werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes vom für Inneres zuständigen Ministerium berufen und abberufen.

(2) Den Vorsitz des Beirats führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die oder der Vorsitzende ruft den Beirat nach Bedarf sowie auf Wunsch eines Mitglieds des Beirats zu einer Sitzung zusammen. Beschlüsse des Beirats erfolgen einstimmig. Die Mitglieder erhalten keinen Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der Beirat berät das für Inneres zuständige Ministerium in Fragen des kommunalen Finanzausgleichs. Er soll vor Entscheidungen der Landesregierung über den kommunalen Finanzausgleich gehört werden.

(4) Sonstige Mitwirkungsrechte der Gemeinden und Kreise bleiben unberührt.