Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebter Teil – Zweckzuweisungen und kommunaler Investitionsfonds

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 FAG – Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)

(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger des Ausbildungszentrums für Verwaltung sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Schulvereins.

(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an den Schulverein durch die für die ressortübergreifende Ausbildung zuständige oberste Landesbehörde. Werden vom Schulverein bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt.