Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 FAG
Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte

Titel: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 6030-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 FAG – Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten

Die nach § 12 Absatz 2 für Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten bereitgestellten Mittel werden über einen einheitlichen Flächenfaktor je Kreisstraßenkilometer eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt verteilt. Die Höhe des Flächenfaktors errechnet sich aus der Division der zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich bedarfstreibender Flächenlasten durch die gesamten Kreisstraßenkilometer.