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§ 9 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Finanzausgleichsmasse

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 9 HFAG – Stabilitätsansatz

(1) 1Der Stabilitätsansatz wird unter Zugrundelegung einer Vergleichsgröße für die Fortschreibung der Finanzausgleichsmasse (Verstetigungsgröße) ermittelt. 2Die Verstetigungsgröße des Ausgangsjahres entspricht der Finanzausgleichsmasse des Ausgangsjahres. 3In den Folgejahren entspricht die Verstetigungsgröße der mit der für das Ausgleichsjahr erwarteten Wachstumsrate des Steuerverbundes fortgeschriebenen Verstetigungsgröße des vorangegangenen Ausgleichsjahres.

(2) 1Der Stabilitätsansatz des Ausgangsjahres wird im Landeshaushalt festgelegt. 2In den Folgejahren wird ein Stabilitätsansatz nur dann gewährt, wenn die Verstetigungsgröße den Festansatz überschreitet. 3Der Stabilitätsansatz der Folgejahre entspricht der Differenz zwischen der Verstetigungsgröße und dem Festansatz (Auffüllungsbetrag), wenn diese Differenz den Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres nicht überschreitet. 4Andernfalls entspricht er dem um 50 Prozent der Differenz zwischen dem Auffüllungsbetrag und dem Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres erhöhten Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres. 5Soweit in einem Ausgleichsjahr Leistungen des Bundes oder Dritter, die eine außerordentliche Entlastung der Kommunen bezwecken, zu einer Absenkung oder zu einem geringeren Anstieg des Festansatzes führen, wird bei der Berechnung des Stabilitätsansatzes nach Satz 4 der darauf zurückzuführende Anteil an der Differenz zwischen dem Auffüllungsbetrag und dem Stabilitätsansatz des vorangegangenen Ausgleichsjahres nicht zu 50 Prozent, sondern in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) 1Überschreitet in einem Ausgleichsjahr (Jahr der Überschreitung) die Finanzausgleichsmasse die Verstetigungsgröße, vermindert sich im folgenden Ausgleichsjahr der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 sich ergebende Stabilitätsansatz um die Differenz zwischen der Finanzausgleichsmasse und der Verstetigungsgröße (Überschreitungswert), soweit diese Differenz nicht im Jahr der Überschreitung aus Mitteln der Rücklage nach § 10 finanziert wurde. 2Ein nach Aufzehrung des Stabilitätsansatzes verbleibender Rest des Überschreitungswertes wird entsprechend in den Folgejahren verrechnet.

(4) Der Stabilitätsansatz wird auf die Gruppen nach dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die aus § 7 Abs. 5 Satz 2 sich für die Gruppen ergebenden Gesamtbeträge zueinander stehen.

(5) Bei der Berechnung des Stabilitätsansatzes bleiben Mittel aus kommunalen Umlagen, die der Finanzausgleichsmasse zugeführt werden, außer Betracht.